Das Vrchní soud v Praze ist eines von zwei Obergerichten in der Tschechischen Republik und entscheidet als Gericht zweiter Instanz in Sachen, in denen in erster Instanz ein Kreisgericht verhandelt hat.

Das Vrchní soud v Praze ist eines der Obergerichte in der Tschechischen Republik. Zusammen mit dem Vrchní soud v Olomouci gehört es zum Gerichtssystem, das nach Angaben des Ministerstvo spravedlnosti České republiky aus Ober-, Kreis- und Bezirksgerichten und über ihnen dem Nejvyšší soud und dem Obersten Verwaltungsgericht besteht.[1]
Stellung im Gerichtssystem
Beide obersten Gerichte haben ihren Sitz in Brünn, Sitz der Obergerichte sind Prag und Olmütz.[1] Das Zivil- und das Strafverfahren richten sich nach dem Zweiinstanzenprinzip. Eine Sache entscheidet in erster Instanz in der Regel ein Bezirks- oder Stadtbezirksgericht, und über die Berufung verhandelt ein Gericht höherer Instanz. Gegen dessen Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.[1]
In gesetzlich bestimmten Sachen, zum Beispiel bei schwerer Kriminalität, verhandelt in erster Instanz das Kreisgericht. Gericht zweiter Instanz ist dann das Obergericht.[1]
Richter und Richterrat
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig, und die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Ausübung des Richteramts. Bei der Entscheidung richtet sich der Richter nur nach dem Gesetz. Er ist berechtigt zu prüfen, ob eine untergesetzliche Vorschrift, zum Beispiel eine Regierungsverordnung oder eine Verordnung eines Ministeriums, mit dem Gesetz übereinstimmt.[1]
Berufsrichter ernennt der Präsident der Republik auf Vorschlag des Justizministers ohne zeitliche Begrenzung. Das Amt tritt er nach einem vor dem Präsidenten abgelegten Gelöbnis an. Das Gericht entscheidet im Senat, der aus Berufsrichtern besteht, und, sofern das Gesetz es zulässt, auch unter Beteiligung von Schöffen, deren Stimme bei der Abstimmung dasselbe Gewicht hat wie die Stimme des Vorsitzenden.[1]
Bei den Obergerichten wie auch bei weiteren Gerichten mit mehr als zehn Richtern wirken Richterräte mit einer fünfjährigen Amtszeit. Sie äußern sich unter anderem zu den Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gerichts, dazu, welchem Richter eine Sache zugewiesen wird oder wohin er versetzt wird, und zur Geschäftsverteilung des Gerichts.[1]